Prowex
Ihr Partner für Prozess-, Wärme- & Trinkwassertechnik

AGB

I. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(nachfolgend auch AGB genannt) gelten für alle Angebote,
Vereinbarungen sowie alle sonstigen vertraglichen Lieferungen und Leistungen der Prowex GbR.
1.2 Diese AGB der Prowex GbR gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.Entgegenstehende oder von ihren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Prowex GbR nicht an, es sei denn, Prowex GbR hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von Prowex GbR gelten auch dann, wenn Prowex GbR in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen des Kunden vorbehaltlos annimmt.
1.3 Diese AGB der Prowex GbR gelten für den Fall laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
II. Vertragliche Grundlagen
2.1 Die Rechte und Pflichten der Prowex GbR und des Kunden richten sich nach den folgenden Bestimmungen in folgender Rangfolge:
a) Individuell vereinbarte schriftliche Verträge;
b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB);
c) Gesetzliche Vorschriften.
2.2 Die zunächst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den danach genannten, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt.
2.3 Vertragsinhalt ist ausschließlich das ausdrücklich zwischen der Prowex GbR und dem Kunden Vereinbarte.
III. Änderungen
3.1 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Prowex GbR bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Prowex GbR absenden.
IV. Angebote und Vertragsschluss
4.1 Die Angebote der Prowex GbR erfolgen ausnahmslos freibleibend und unverbindlich, solange die Prowex GbR nicht ausdrücklich und schriftlich ein verbindliches Angebot in Textform gemäß § 126 b BGB abgibt.
4.2 Bestellungen kann die Prowex GbR innerhalb von vier Wochen annehmen.
4.3 Mündliche Bestellungen, Beauftragungen oder sonstige Vertragsabschlüsse durch die Beschäftigten
oder Beauftragten der Prowex GbR bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.
4.4 Das Schweigen der Prowex GbR auf Angebote des Kunden einschließlich etwaiger in elektronischer Form abgegebener Angebote des Kunden gilt nicht als Annahme.
4.5 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen der Prowex GbR dürfen bis zu ihrer vollständigen Bezahlung ohne ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich und unaufgefordert an die Prowex GbR herauszugeben.
V. Art und Umfang von Leistungen oder Lieferungen
5.1 Die Leistungszusagen der Prowex GbR stehen stets unter dem Vorbehalt der Eindeckungsmöglichkeit
bzw. der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
5.2 Die Prowex GbR ist zu Teillieferungen und bei Gleichwertigkeit zu Ausführungsänderungen berechtigt.
5.3 Etwa zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen und Abbildungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht verbindlich.
5.4 Nicht besonders aufgeführte Nebenleistungen wie (z.B. Erd-, Maurer-, Putz- und Malerarbeiten) sind der Prowex GbR stets gesondert angemessen zu vergüten.
5.5 Wenn der Kunde in der Planungsphase ein Lastenhaft erstellt, in welchem er die Anforderungen an das zu erstellende Projekt konkret darstellt, definiert dieses die Funktionalität und Leistungsfähigkeit des Projekts vollständig und detailliert. Das Lastenheft ist dem Vertrag als Anlage beizufügen.
5.6 Die Prowex GbR überprüft das Lastenheft auf dessen Vollständigkeit, Eindeutigkeit,Schlüssigkeit und technische Umsetzbarkeit und wird auf dessen Grundlage das Pflichtenheft erstellen.
5.7 Ergibt sich bei der Erstellung des Pflichtenhefts, dass der Umsetzung von
Anforderungen des Lastenheftes gravierende technische Probleme entgegenstehen, oder berücksichtigt das Lastenheft relevante Umstände nicht hinreichend, so wird die Prowex GbR den Kunden darauf unverzüglich und umfassend hinweisen und ggf. bereits Lösungsmöglichkeiten präsentieren. Stellen sich Anforderungen des Kunden im Lastenheft für den Auftragnehmer als technisch nicht in zumutbarer Weise realisierbar dar, werden diese durch einen besonderen Hinweis im Pflichtenheft entsprechend gekennzeichnet.
5.8 Der Kunde wird das von der Prowex GbR erstellte Pflichtenheft insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der durch das Lastenheft vorgegebenen Anforderungen überprüfen und schriftlich abnehmen. Damit wird das Pflichtenheft für die technischen Details des Auftrages maßgeblich.
5.9 Wenn der Kunde mit der Prowex GbR eine Leistung vereinbart hat, die nicht in den Ziffern 5.1 bis 5.8 dieser AGB geregelt ist (sonstige Leistung), so hat er der Prowex GbR die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrtzeit sowie die zur Leistungserbringung notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten der Prowex GbR zu vergüten, sofern nicht eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
5.10 Leistungsänderungsverfahren
5.10.1 Die Änderung der Angaben aus dem Pflichtenheft bedarf der korrespondierenden Erklärung der Parteien in Textform gemäß § 126 b BGB über die Änderung der Angaben. Der Kunde kann jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für die Prowex GbR technisch umsetzbar und zumutbar sind. Die Prowex GbR prüft das Änderungsverlangen innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots in Textform gemäß § 126 b BGB mit.
5.10.2 Der Kunde wird das Angebot innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.
5.10.3 Die Prowex GbR wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist die Prowex GbR schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt die Prowex GbR dem Kunden dies unverzüglich schriftlich mit.
VI. Mitwirkungsleistungen
6.1 Um die Arbeit möglichst schnell und effizient leisten zu können, ist die Prowex GbR auf die Mitwirkung
des Kunden angewiesen. Der Kunde übernimmt daher folgende Mitwirkungspflichten:
6.1.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Der Kunde hat am Ort der Wartung, Störungsbehebung bzw. sonstigen Leistung (Bestimmungsort) rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit die Prowex GbR ihre Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen kann.
Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen:
- ungehinderten Zugang zum Bestimmungsort
- einhalten der allgemeinen Arbeitssicherheit auf Zuwegungen und Arbeitsbereichen
- störungsfreie Medienversorgung (Strom, Wasser, Brennstoff usw.)
- ausreichende Wärmeabnahme ggf. durch technische Maßnahmen
- Anwesenheit eines Ansprechpartners vor Ort während Wartung, Störungsbehebung bzw. sonstigen Leistung, der die Prowex GbR über Störungseinzelheiten u. Ä. Informieren kann.
6.1.2 Besondere Mitwirkungspflicht vor Leistungserbringung bei der Störungsmeldung, der Vereinbarung von Wartungsterminen bzw. der Vereinbarung von Terminen zur sonstigen Leistungserbringung sind die Mitarbeiter der Prowex GbR nach Möglichkeit detailliert über den Zustand des Wärmeerzeugers bzw. der vertragsgegenständlichen sonstigen Anlage zu informieren, damit der Zeit- und Materialeinsatz geplant werden kann.
6.1.3 Besondere Mitwirkungspflicht nach erfolgter Störungsbehebung
In der Zeit unmittelbar nach der Störungsbehebung ist der vertragsgegenständliche Wärmeerzeuger bzw. die vertragsgegenständliche sonstige Anlage vom Kunden mindestens drei Tage lang zweimal täglich auf störungsfreien Lauf zu kontrollieren; über Störfälle ist die Prowex GbR schriftlich zu informieren.
6.1.4 Folgen unterlassener Mitwirkung
Zusätzlicher Aufwand oder Schäden (z. B. Wartezeiten, Fahrtkosten), die der Prowex GbR durch Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehen, sind neben der vereinbarten Vergütung vom Kunden zu erstatten.
6.1.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Prowex GbR berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
6.2.1 Die Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
6.2.2 Es ist allein Sache des Kunden, für die Erteilung etwa notwendiger Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, Zutrittsberechtigung, Genehmigung des Gas- und Elektrizitätswerkes) zu sorgen.
VII. Liefer- und Leistungsfrist, Termine
7.1 Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von
der Prowex GbR bei Annahme der Bestellung angegeben. Sie bedürfen stets der Schriftform.
7.2 Fristen beginnen nicht vor endgültiger Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages. Sie beginnen nicht, wenn die Arbeiten am Bau noch nicht so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert und zügig durchgeführt werden kann.
7.3 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsfrist der Prowex GbR setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden wie z.B. Eingang vom Auftraggeber zu beschaffender Genehmigungen bzw. sonstiger Unterlagen bei der Prowex GbR oder den Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
7.4 Erhält die Prowex GbR aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird die Prowex GbR den Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist die Prowex GbR berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit die Prowex GbR seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist.
Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der Prowex GbR schuldhaft herbeigeführt worden sind.
7.5 Der Eintritt des Lieferverzugs der Prowex GbR bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät die Prowex GbR in Lieferverzug, so kann der Kunde ausschließlich pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, welches aufgrund des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Auftragswerts. Der Prowex GbR bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7.6 Die Ausführungsfrist der Prowex GbR ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, dies gilt auch wenn noch Restarbeiten ausstehen.
VIII. Preise, Zahlungsbedingungen
8.1 Alle Preise der Prowex GbR verstehen sich in EURO (€) zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Steuern, Versicherungen und Zoll.
8.2 Die Preise für angebotene Optionen gelten nur in Verbindung mit der Erteilung des Hauptauftrages.
8.3 Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, sind die Rechnungen der Prowex GbR zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug. Bei BGB-Werkverträgen gilt § 16 Abs. 1 VOB/B entsprechend. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gilt nicht; einer Nachfristsetzung gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B bedarf es zur Auslösung des Zinslaufes nicht.Gegebenenfalls vereinbarte Skonti können nur in Anspruch genommen werden, wenn alle Rechnungen in der Skontofrist bezahlt werden.
Die Prowex GbR behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen.
8.4 Massenmehrungen führen nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Einheitspreise. Bei Pauschalverträgen sind der Prowex GbR Massenmehrungen zu vergüten, wenn sie bei der Einzelposition 10% überschreiten.
8.5 Mehrleistungen, die auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder in seinem Interesse zusätzlich durch die Prowex GbR ausgeführt werden, sind der Prowex GbR stets angemessen, mindestens aber in Höhe der vereinbarten Preise (Einheitspreise bzw. Pauschalen) zu vergüten. Soweit der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung vom Auftragnehmer fordert, entstehen hierdurch grundsätzlich Mehrkosten. § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 VOB/B finden keine Anwendung.
8.6 Die Prowex GbR behält sich das Recht vor, bei Kostenerhöhungen oder -senkungen, die auf Lohnerhöhungen, Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, steuer- oder sozialgesetzlichen Änderungen beruhen, die vereinbarten Preise entsprechend abzuändern.
8.7 Die Prowex GbR berechnet ihre Montage-, Reparatur- und Servicearbeiten sowie Reisekosten, Arbeitszeiten und Auslösungen wie vereinbart mit den angebotenen Zuschlägen für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit.
Reise- und etwaige Vorbereitungszeit wird als Arbeitszeit berechnet.
8.8 Zahlungsverzug und Bürgschaften
8.8.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Prowex GbR berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem
Basiszins zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Dem Kunden bleibt es unbenommen, der Prowex GbR einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8.8.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers und im Falle des § 321 BGB werden alle offenen auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Vor vollständiger Zahlung die Prowex GbR zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die Prowex GbR die Rechte gemäß § 323 ff. BGB bezüglich aller Verträge geltend machen, auch solcher, bei denen kein Verzug vorliegt.
8.8.3 Bürgschaften des Auftraggebers nach § 648a BGB haben auch Zinsen und Kosten zu besichern. Werden Bürgschaften nach § 648a BGB nicht in voller Höhe gestellt, besteht Einigkeit darüber, dass sie stets den jeweils noch offenen Teil des Werklohns besichern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in die Sicherungszwecke der zu stellenden Bürgschaften entsprechende Formulierungen aufgenommen werden.
Etwa gestellte Vertragserfüllungsbürgschaften sind der Prowex GbR nach Abnahme, Gewährleistungsbürgschaften nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der Ziffer VIII, spätestens jedoch nach 2 Jahren herauszugeben.
IX. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Versand
9.1 Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Ansprüche zu.
9.2 Die Aufrechnung gegenüber den Forderungen der Prowex GbR ist für den Kunden
beschränkt auf Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, oder auf solche aus anderen Rechtsverhältnissen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Prowex GbR anerkannt sind.
9.3 Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind, kann die Prowex GbR die jeweils für sie günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. Die Prowex GbR wird bei dieser Wahl auf die ihr ohne weiteres erkennbaren Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Die Preise der Prowex GbR gelten – falls nicht ausdrücklich anders vereinbart – zzgl. Versandkosten.
9.4 Wird das Produkt auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Produktes mit seiner Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
X. Untersuchungs- und Rügepflicht, Abnahme
10.1 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bei Eingang unverzüglich auf Mängel zu untersuchen,
erforderlichenfalls auch durch Probeläufe. Etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen.
10.2 Es wird vermutet, dass von der Prowex GbR montierte Anlagen abnahmereif sind, wenn die probeweise Einregulierung erfolgreich verlaufen ist.
XI. Mängelansprüche
11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkverträgen beträgt ein Jahr. Die Regelung für Bauwerke gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
11.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Kaufverträgen, die nicht mit einem Verbraucher gemäß § 13 BGB abgeschlossen werden, beträgt ein Jahr. Für Kaufverträge mit einem Verbraucher gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren für neue Sachen und für gebrauchte Sachen ein Jahr. Die Regelung für Bauwerke gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
11.3 Eine Mängelhaftung entfällt für im Wege der Kulanz gelieferte Geräte.
11.4 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen des Leistungsgegenstandes durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängel-ansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind. Insbesondere hat der Kunde die von uns gegebenen Betriebs-, Lager-und/oder Wartungsempfehlungen bzw. des Herstellers zu befolgen.
11.5 Die Mängelansprüche des Kunden aus Kaufvertragsrecht setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Prowex GbR hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
11.6 Stellt sich bei Überprüfung eines von dem Auftraggeber gerügten Mangels heraus, dass dieser nicht von der Prowex GbR zu vertreten ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Prowex GbR ihre Leistungen (auch etwaige Transport-, Untersuchungs- und Entsorgungskosten) zu vergüten.
11.7 Alle bereits bei Gefahrübergang mit Sachmängeln behafteten Teile des Liefergegenstandes, bzw. bei ihrer Abnahme mangelhaften Leistungen werden nach Wahl der Prowex GbR entweder unentgeltlich durch Beseitigung des Mangels nachgebessert oder neu geliefert bzw. Leistungen neu erbracht. Das Recht der Prowex GbR, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.8 Der Kunde hat der Prowex GbR die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware an die Prowex GbR nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die Prowex GbR ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
11.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau-
und Einbaukosten), trägt die Prowex GbR, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die Prowex GbR für hieraus entstandene Kosten vom Kunden Ersatz verlangen.
11.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.11 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt XII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.12 Die Abtretung jeglicher Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere auch die Abtretung von Mängelhaftungsansprüchen, ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Prowex GbR möglich.
XII. Sonstige Haftung
12.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Prowex GbR bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Auf Schadensersatz haftet die Prowex GbR – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Prowex GbR nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Prowex GbR jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3 Die sich aus Ziffer 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Prowex GbR einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Prowex GbR die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
XIII. Abnahme
13.1 Die Prowex GbR kann schriftlich die Abnahme der Leistungen nach Anzeige der Fertigstellung gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist beantragen. Der Kunde hat sodann die Abnahme innerhalb einer Frist von 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Ist ein Probebetrieb vereinbart, so hat die Abnahme nach erfolgreichem Probebetrieb zu erfolgen.
13.2 Auf Verlangen der Prowex GbR sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. 13.3 Die Prowex GbR erstellt über die Abnahme ein Protokoll, das vom Kunden gegengezeichnet wird.
13.4 Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
13.5 Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
13.6 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit dies nicht bereits aufgrund Abschnitt VII. oder aus anderer Regelungen dieser AGB gilt.
XIV. Schutzrechte, Bereitstellung von Unterlagen
14.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Prowex GbR von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der durch die Prowex GbR gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Prowex GbR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.
14.2 Der Kunde gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen sowie von ihm bereitgestellte Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er die Prowex GbR von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
14.3 Der Kunde räumt der Prowex GbR durch die Bereitstellung von Unterlagen das nicht ausschließliche Recht ein, sie für alle vertraglich vorgesehenen Zwecke ohne zeitliche oder räumliche Beschränkung zu nutzen. Bei Anfrage von Artikeln auf Basis bereitgestellter Unterlagen wie z.B. Zeichnungen und Spezifikationen (Zeichnungsteile) ist die Prowex GbR berechtigt, diese zum Zwecke der Anfragebearbeitung und der nachgelagerten Vertragserfüllung an herstellende Unterlieferanten zur Verfügung zu stellen.
XV. Eigentumsvorbehalt
15.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Entgeltansprüche der
Prowex GbR aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, Eigentum (Vorbehaltsware) der Prowex GbR.
15.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern oder be- bzw. verarbeiten. Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Be- bzw. Verarbeitung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
15.3 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert werden - in voller Höhe an die Prowex GbR sicherungshalber abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum der Prowex GbR stehenden Produkten veräußert, so ist die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur in Höhe des Rechnungsbetrages der Prowex GbR an die Prowex GbR sicherungshalber abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung der an die Prowex GbR abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät oder seine Zahlungen einstellt, und solange über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
15.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen, so ist die Prowex GbR berechtigt,
- vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, zusteht
- die Drittschuldner von der Abtretung der Forderungen an die Prowex GbR zu unterrichten.
15.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für die Prowex GbR bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 15%, gibt die Prowex GbR auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl frei.
XVI. Geheimhaltung
16.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm über die Prowex GbR zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
XVII. Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1 Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zur Prowex GbR gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Heikendorf, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Prowex GbR ist aber berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
XVIII. Wirksamkeitsklausel
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die
Bedingungen im Übrigen voll wirksam.
IXX. Alternative Streitbeilegung
19.1 Die Prowex GbR ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.